A) Satzung
§ 1 Allgemeines
Der Verein trägt die Bezeichnung "Verein zur Förderung der Grundschule Schötmar Wasserfuhr e.V.",
Wasserfuhr 112, 32108 Bad Salzuflen.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter der Nummer VR 726 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Bad Salzuflen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Grundschule, insbesondere durch finanzielle und materielle Zuwendungen.
Diese Zuwendungen sind bestimmt zum Erwerb von Lehr- und Lernmittel und Einrichtungsgegenständen und zur Durchführung schulischer Veranstaltungen.
Lehr-, Lernmittel und Einrichtungsgegenstände gehen in das Eigentum der Schule über.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verteilung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Verteilung der Mittel erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Vorschlag des Schulleiters / der Schulleiterin.
Der Vorschlag des Schulleiters / der Schulleiterin stützt sich auf einen Beschluss der Lehrerkonferenz. Über die Verwendung der Mittel hat der Schulleiter / die Schulleiterin dem Verein zu berichten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
1. Eltern der Schüler und Schülerinnen, die die Grundschule besuchen oder besucht haben,
2. Mitglieder des Lehrerkollegiums,
3. Ehemalige Schüler und Schülerinnen,
4. Personen, die an der Förderung der Grundschule besonders interessiert sind.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist dem Schuljahr angeglichen und läuft vom 1. August bis zum 31. Juli.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand spätestens bis zum 15. Mai des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
3. durch Streichung von der Mitgliederliste. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn ein Jahresbeitrag trotz Mahnung rückständig ist.
4. durch Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Mindestbeitrags und der genaue Fälligkeitstermin werden durch die Beitragsordnung geregelt. Diese kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Schriftführer/in
4. dem/der Kassenwart/in
5. zwei Beisitzern/Beisitzerinnen, von denen das eine Mitglied der/die Schulleiter/in ist.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der/die erste Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Beisitzer/in werden in den geraden Kalenderjahren gewählt, der/die Kassenwart/in und der/die zweite Vorsitzende, in den ungeraden Jahren.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied bestimmen.
Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 10 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Mail einzuladen sind. Die Tagesordnung ist bei der Einladung anzugeben.
Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie dem Mitglied über die Elternpost der Schule zugegangen ist oder an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Mailadresse gerichtet ist.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen.
2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
3. Wahl des neuen Vorstandes.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen
5. Jede Änderung der Satzung (mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder).
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
7. Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
§ 11 Niederschriften
Von den Organen des Vorstandes sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einsehen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bad Salzuflen zu und ist nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Grundschule Schötmar Wasserfuhr zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.04.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.